Recht unterschiedlich verhalten sich die Sozialämter, wenn der Empfänger von Sozialhilfeleistungen Renovierungsarbeiten in der Wohnung vornehmen muss.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.09.2007 (Az. S 45 (24) SO 62/06) festgestellt, dass eine geschuldete Renovierung nicht aus den Regelbeträgen zu finanzieren ist, sondern dass die Kosten zusätzlich vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind.
Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten ist § 29 Abs. 1 SGB XII.
Danach werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht.
Hierzu gehören auch die Kosten von Schönheitsrenovierungen der Mietwohnung als einmalige Leistungen. § 29 SGB XII umfasst nämlich nicht nur die regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Unterkunft wie z.B. die Miete, sondern darüber hinaus auch nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen wie z.B. Schönheitsrenovierungen, soweit der Hilfeempfänger zu ihrer Vornahme verpflichtet ist.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)