Für die Beurkundung der Vorsorgevollmacht fallen Gebühren nach § 38 Absatz 2 Nr. 4 Kostenordnung an. Das heißt, dass eine 5/10 Gebühr anfällt, welche sich nach dem Geschäftswert errechnet. Beträgt der Geschäftswert zum Beispiel 19.000 €, dann beträgt die Gebühr 36 €. Beträgt der Geschäftswert zum Beispiel 119.000 €, dann beträgt die Gebühr 178,50 €. Wie hoch der Geschäftswert ist, ist nach dem freien Ermessen des Notars zu bestimmen, vgl. § 41 Absatz 2 Kostenordnung. Zu berücksichtigen sind dabei grundsätzlich der Umfang der Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers mit einem Abschlag von 10 % – 30 % des Aktivvermögens.
Es ist aber auch zu berücksichtigen, für was die Vorsorgevollmacht erstellt wird. Das Landgericht Flensburg wies in seiner Entscheidung vom 08.05.2002 (Az: 5 T 76/02) darauf hin, dass es bei der Berechnung des Geschäftswerts darauf ankommt, ob die Vorsorgevollmacht sich auch auf die vermögensrechtlichen Bereiche erstreckt. Bei Vollmachten, welchen jeglicher vermögensrechtlicher Bezug fehlt, ist für den Geschäftswert daher der Umfang der erteilten Vollmacht entscheidend. Wenn zum Beispiel die Vollmacht umfangreicher als eine Patientenverfügung ist, dann ist ein Geschäftswert von rund 20.000 € durchaus angemessen.
Die Gebührentabelle der Kostenordnung können Sie durch Anklicken des nachfolgenden Textes einsehen.
Die Gebührentabelle