Die Betreuungsverfügung dient dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll. Anstelle der Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden,in der eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt werden kann, die im Unterschied zum Betreuer nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden muss, sondern im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den Vollmachtgeber handeln kann.
Es empfiehlt sich in der Regel eine umfassende Vorsorgevollmacht auszustellen, in der sowohl die persönliche als auch die vermögensrechtliche Betreuung geregelt wird. Persönliche Angelegenheiten können umfassen: Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten z.B. Einwilligung ín Operation, Entscheidungen über
Freiheitsentziehende Maßnahmen z.B. Anbringen von Bettgittern oder -gurten, die Entscheidung über den Aufenthalt in einem Pflegeheim usw.
Vermögensrechtliche Angelegenheiten beinhalten über Grundstücke oder Bankkonten zu verfügen, Verbindlichkeiten einzugehen oder gegenüber Behörden, Gerichten oder sonstigen öffentlichen Stellen zu handeln.
Es ist auch möglich mehrere Personen einzusetzen. Es sollte eine Person ausgewählt werden, der man in besonderem Maße vertraut. Eine vorherige Absprache mit dieser Person ist sinnvoll.
Im Idealfall wird die Vorsorgevollmacht bei einer unabhängigen Stelle (Notar oder Rechtsanwalt) hinterlegt. Dort sind auch entsprechende Formulare erhältlich.