Eine Überwachungsbetreuung darf nur bestellt werden, wenn dies wegen konkreten Anhaltspunkten notwendig erscheint. Hinsichtlich der Problematik, wann ein so genannter Kontrollbetreuer trotz einer Vorsorgevollmacht notwendig ist, hatte das Bayerische Oberste Landesgericht über folgenden Fall zu entscheiden:
Die betroffene ältere Dame, die inzwischen an einer mittelschweren Demenz leidet, hatte ihrem Adoptivsohn eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Das Amtsgericht bestellte jedoch ein Jahr später für die ältere Dame eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Überwachung des Bevollmächtigten (sog. Kontroll- oder Überwachungsbetreuung gemäß § 1896 Absatz 3 BGB).
Das Landgericht, welches über die Beschwerde des bevollmächtigten Adoptivsohns zu entscheiden hatte, sah die Kontrollbetreuung als gerechtfertigt an. Eine Kontrolle sei nämlich nötig, da die betroffene Dame über ein Vermögen von mindestens 80.000 € verfüge und daher die Vermögensverwaltung sehr schwierig und umfangreich sei.Das Bayerische Oberste Landesgericht war jedoch anderer Ansicht.Zum einen dürfe eine Kontrollbetreuung nur dann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Bevollmächtigten zu kontrollieren. Dies diene als Ausgleich dazu, dass ein inzwischen geschäftsunfähiger Betroffener seine Vollmacht selbst nicht mehr widerrufen könne.Zum anderen darf ein Betreuer zur Überwachung und Kontrolle eines Bevollmächtigten nur bestellt werden, wenn ein konkretes Bedürfnis dazu besteht. Hierfür müsse der konkrete Verdacht bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht ausnutzt, dass er untauglich ist oder, dass die zu besorgenden Geschäfte besonders schwierig oder umfangreich sind.Bei der Prüfung dieses Verdachts müsse aber immer auch die Beziehung zwischen dem Bevollmächtigten und dem Betroffenen berücksichtigt werden. Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass bei einer Betreuung durch die Eltern, den Ehepartner oder einem Kind ein geringerer Bedarf an Überwachung bestünde.Allein die Tatsache, dass in diesem Fall hier die betroffene Dame ein Vermögen von 80.000 € hat, rechtfertige noch keine Kontrollbetreuung, da ein solches Vermögen weder außergewöhnlich hoch, noch die Vermögensverwaltung besonders schwierig sei. Da das Landgericht es zudem außer Acht gelassen habe, dass hier eine Eltern-Kind-Beziehung besteht, war die Beschwerde des Adoptivsohns begründet.
Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgericht vom 9.03.2005, Az: 3Z BR 271/04