Steht ein Haus für längere Zeit (z.B. wegen eines Urlaubs oder Klinikaufenthalts) leer, muss die Heizungsanlage regelmäßig kontrolliert werden.Das gilt selbst dann, wenn an der Heizungsanlage die Funktion „Frostwächter“ eingeschaltet wurde. Unterbleibt eine solche Kontrolle, ist dies eine Obliegenheitsverletzung des Hauseigentümers und eine Versicherung muss nach einer Entscheidung des Landgerichts Bonn für etwa eingetretene Frostschäden nicht aufkommen. Dies ist auch für einen Betreuer bedeutsam, da er z.B. im Falle eines Krankenhausaufenthaltes seines Betreuten eine solche Kontrolle – z.B. durch die Nachbarn- sicherstellen muss.
Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)