Hinterlässt der Erblasser kein Testament, in welchem er einen Erben nennt und sind auch keine gesetzlichen Erben vorhanden, dann erbt gemäß § 1936 BGB der Fiskus des Bundeslandes, in welchem der Erblasser zuletzt gelebt hat.
§ 1936 BGB
(1) Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter, ein Lebenspartner noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat, gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser mehreren Bundesstaaten angehört, so ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu gleichem Anteil zur Erbfolge berufen.
(2) War der Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehörte, so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.