Abgrenzung der Erbeinsetzung zum Vermächnis

termin.jpgAbgrenzungsprobleme ergeben sich meist bei Testamenten, in denen ein einzelner Gegenstand einer Person zugewandt worden ist. Diese kann dann entweder Erbe oder Vermächtnisnehmer sein. Großer Unterschied ist die Machtfülle des Erben im Gegensatz zum Vermächtnisnehmer. Während der Erbe vollständig in die Position des Erblassers tritt, mit allen Rechten und Pflichten, hat der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf den im Testament gewährten Gegenstand. Abgrenzungskriterium ist maßgeblich der Wert des Gegenstandes zum Rest des Nachlassvermögens. Macht der Gegenstand nahezu das gesamte Vermögen des Erblassers aus, so ist von einer Erbeinsetzung auszugehen. Dabei ist insbesondere die Vorstellung, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentseinrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses, zu beachten.
Das Urteil des OLG Brandenburg vom 18.06.2008 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.