Die Höhe des Erbrechts des Ehegatten richtet sich zum einen danach, welche Verwandten der Erblasser hinterlässt (Kinder, Eltern, Enkel) und zum anderen danach, in welchem Güterstand die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben (Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung).
Wenn die Eheleute Franz und Uta beispielsweise in Zugewinngemeinschaft gelebt haben, der Erblasser Franz aus erster Ehe einen Sohn Thomas und aus zweiter Ehe eine Tochter Anna hat, dann erbt seine zweite Frau Uta die Hälfte des Vermögens und die Kinder jeweils ein Viertel.
Hinterlässt Franz keine Kinder, sondern nur seine Ehefrau und seine Eltern, dann erbt seine Frau ¾ seines Vermögens und seine Eltern ¼.
Zu beachten ist, dass der Ehegatte in der Regel vorweg als „Voraus“ die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke erhält; wenn der Ehegatte neben Abkömmlingen (Kindern) erbt, allerdings nur soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt.