Dieser Beitrag soll einen Überblick über das neue Pflichtteilsrecht geben.
Am 1.Januar 2010 ist das Gesetz zur Änderung des Erbrechts und des Verjährungsrechts in Kraft getreten. Änderungen ergeben sich dabei insbesondere im Bereich des Pflichtteilsrechts.
I. §§ 2333 ff BGB
Die §§ 2333 ff BGB regeln abschließend die Gründe, wann ein Pflichtteil entzogen werden kann. Es gibt unterschiedliche Voraussetzungen für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten. Das neue Gesetz vereinheitlicht die Entziehungsgründe. Darüber hinaus werden alle Personen geschützt, die dem Erblasser einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahe stehen, wie z. B. Stief- und Pflegekinder.
§§ 2333 ff BGB lautet wörtlich:
„Entziehung des Pflichtteils
(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nr. 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.“
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.“
II. §§ 2334 und 2335 sind aufgehoben.
III. 2331a Abs. 1 BGB n.F. : Stundung Pflichtteil
„(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.“
Damit ist die Stundung bei Auszahlung des Pflichtteils erweitert worden. Nach altem Recht war eine „ungewöhnliche Härte“, nun ist eine „unbillige Härte“ für eine Stundung erforderlich. Auch sind die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
IV. Ausschlussfrist § 2325 Abs. 3 BGB
Nach altem Recht kann der Pflichtteilsberechtigte im Hinblick auf „unentgeltliche Verfügungen“ des Erblassers in den letzten 10 Jahren Pflichtteilsergänzung verlangen (vgl. § 2325 BGB). Nun regelt § 2325 Abs. 3 BGB, dass die Schenkung für die Pflichtteilsberechnung immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt.
§ 2325 Abs. 3 BGB lautet:
„(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.“
Bei Schenkungen unter Ehegatten läuft die Frist jedoch auch erst ab Auflösung der Ehe, also i. d. R. nach Scheidung.
Ausblick:
Die Änderungen erweitern die Testierfreiheit des Erblassers auch nicht weit genug.
Um jemand nicht gewollten von seinem Pflichtteilsrecht ausschließen zu können, stellt der Verzichtsvertrag eine gute Möglichkeit dar. Der Nachteil ist jedoch, dass sich der Verzichtende i.d.R. seinen Verzicht zuvor auszahlen lässt.