In einem Ehegattentestament kann die so genannte Jastrow`sche Klausel aufgenommen werden, um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen möglichst zu unterbinden. Das Problem bei den Ehegattentestamenten ist nämlich, dass die Abkömmlinge, also die Kinder erst dann erben, wenn der überlebende Ehegatte stirbt. Den Abkömmlingen steht deshalb zum Zeitpunkt des Versterbens des ersten Ehegatten nur der Pflichtteilsanspruch auf Geldzahlung zu. Gerade dieser Anspruch der Abkömmlinge auf Geld ist aber besonders dann problematisch, wenn der Nachlass vorwiegend aus Immobilien etc. besteht, die eigentlich dem überlebenden Ehegatten erhalten bleiben sollten. Daher besteht die Möglichkeit für die Ehegatten, eine Jastrow`sche Klausel in ihr Ehegattentestament aufzunehmen, um eventuelle Pflichtteilsforderungen nach dem Tod des ersten Ehegatten zu unterbinden. Nach dieser Klausel erhalten dann diejenigen Abkömmlinge der Ehegatten, die den Pflichtteil gegenüber dem länger lebenden Ehegatten nicht geltend machen, einen zusätzlichen Vermächtnisanspruch. Damit aber das Vermögen des länger lebenden Ehegatten nicht geschmälert wird, erhalten die Abkömmlinge das Vermächtnis erst dann, wenn der länger lebende Ehegatte ebenfalls verstorben ist. Die Klausel könnte wie folgt lauten: „Wenn eines unserer Kinder beziehungsweise dessen Abkömmlinge beim Tode des Erstversterbenden entgegen dem Willen des Überlebenden seinen Pflichtteil verlangen sollte, dann sollen die den Pflichtteil nicht fordernden Abkömmlinge ein beim ersten Erbfall anfallendes, bis zum zweiten Erbfall gestundetes Vermächtnis in Höhe des gesetzlichen Erbteils erhalten. Der beim Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil fordernde Abkömmling wird mit seinem ganzen Stamm sowohl für den ersten als auch für den zweiten Sterbefall von der Erbschaft ausgeschlossen.