Auskunftspflicht unter Miterben?

Es besteht grds. keine allg. Auskunftspflicht unter den Miterben einer Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe hat aber die Möglichkeit sich über den Bestand und den Wert des Nachlasses jederzeit selbst in Kenntnis zu setzen ggf. kann Mitwirkung der anderen Miterben verlangt werden (Pldt. § 2038 Rn. 14 ff). Aus erbrechtlichen Bestimmungen und aus § 242 BGB lässt sich ein Auskunftsanspruch nicht herleiten.
Aus dieser Mitwirkungspflicht der Miterben untereinander werden auch Auskunftspflichten abgeleitet (jedoch umstr.: Artikel Stefan Fritz, CEP, Markt Schwaben: Auskunftsrechte und Pflichten in der Erbengemeinschaft).

Hat ein Miterbe die Verwaltung jedoch allein geführt, ist er den anderen Miterben gem. § 2038 i.V.m. §§ 666, 681 BGB auskunftspflichtig (Im Aktivprozess kann jeder Miterbe dies auch alleine einklagen)- vgl. Palandt, § 2038 Rn. 14.Daher kann eine Übernahme der Nachlassverwaltung auch stillschweigend – also konkludent übernommen werden. Dies auch dann, wenn ein Miterbe die Nachlassverwaltung eigenmächtig tatsächlich alleine übernimmt. Gegen den Miterben besteht dann eine Auskunftspflicht als Nachlassverwalter nach §§ 2038 i.V.m. § 242 bzw. §§666, 681 BGB.
Auch können die Miterben unter bestimmten Voraussetzungen von den anderen Auskünfte verlangen, soweit diese zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses benötigt werden. Dieser Auskunftsanspruch wird jedoch nur mittelbar aus dem Umstand der gemeinschaftlichen Verwaltung abgeleitet, so dass auf jeden Fall geprüft werden muss, ob gegen die betroffene Person nicht etwa ein Auskunftsanspruch aus anderen Vorschriften besteht, wie etwa gegen den Erbschaftsbesitzer nach § 2078 BGB, Hausgenossen nach § 2028 BGB, den Abkömmling nach § 2057 BGB oder den Testamentsvollstrecker nach §§ 2215, 2218, 666 BGB.