Bei der Erbeinsetzung der Kinder als Erben des letztversterbenden Ehegatten kann sich das Problem des Pflichtteils stellen. Denn die Kinder sind gem. § 2302 BGB Pflichtteilsberechtigte.
Wenn nun der überlebende Ehegatte Alleinerbe des gesamten Vermögens des Erblassers wird, sind die Kinder faktisch enterbt und könnten ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Um dies zu vermeiden wird eine Pflichtteilsklausel in das Ehegattentestament eingefügt. Demnach ist das Kind, welches nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt von der Erbfolge ausgeschlossen, so dass es nach dem Tod des Letztversterbenden auch nur seinen Pflichtteil verlangen kann.