Nach § 2303 Abs. 1 BGB kann das Kind eines Erblassers, das durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem/den Erben den Pflichtteil verlangen. Der mit dem Erbfall entstehende Pflichtteilsanspruch (§ 2317 Abs. 1 BGB) ist eine Geldforderung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es handelt sich dabei um einen schuldrechtlichen Anspruch, d. h. dass der Pflichtteilsberechtigte keine bestimmten Gegenstände aus dem Nachlass fordern kann. Voraussetzung für die Pflichtteilsberechtigung ist, dass der Berechtigte ohne die letztwillige Verfügung gesetzlicher Erbe wäre. Oder – anders ausgedrückt – dass er durch die letztwillige Verfügung enterbt wurde.
Hintergrund des Pflichtteilsrechts ist, dass den Erblasser eine über den Tod hinausgehende Sorgfaltspflicht für seine nahen Angehörigen trifft, es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschränkung der Testierfreiheit.