Der Erblasser kann in seinem Testament verfügen, dass bei mehreren Erben die Verteilung der Nachlassgegenstände nach bestimmten Vorgaben erfolgt, dass insbesondere bestimmte Nachlassgegenstände bestimmten Erben zugewandt werden. Man spricht insofern von einer Teilungsanordnung. Dadurch wird noch keine dingliche Zuordnung des jeweiligen Gegenstandes getroffen, das heißt, der Bedachte erwirbt nicht schon durch die testamentarische Anordnung Eigentum an dem jeweiligen Gegenstand. Vielmehr wird dadurch ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die anderen Miterben begründet, die Auseinandersetzung des Nachlasses in der vom Erblasser bestimmten Form herbeizuführen. Der Erbe muss sich dabei dasjenige, was ihm im Wege der testamentarischen Anordnung zukommt, auf seine gesamte Erbquote anrechnen lassen. Es wird immer im Interesse des so begünstigten Erben sein, den jeweiligen Gegenstand zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu erhalten. Zwar ist nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich wünschenswert, dass der Nachlass von vornherein vollständig geteilt wird. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, die Teilungsanordnung bereits zu realisieren und den Gegenstand aus der Gesamtheit des Nachlasses herauszunehmen, bevor der Rest des Nachlasses unter den Miterben aufgeteilt wird, man spricht insofern von einer Teilauseinandersetzung. Diese ist mit Zustimmung aller Miterben jederzeit möglich. Stimmt aber nur ein Miterbe nicht zu, so kann sie nur bei Vorliegen besonderer Gründe gerichtlich durchgesetzt werden; so etwa, wenn keine Nachlassverbindlichkeiten mehr bestehen, und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft oder einzelner Miterben nicht beeinträchtigt werden. Bestehen jedoch noch solche Nachlassverbindlichkeiten, so ist es vorrangige Pflicht der Miterben, diese aus dem gesamten Nachlass zu tilgen, bevor ein Gegenstand herausgelöst wird; eine Teilauseinandersetzung gegen den Willen eines der Miterben ist dann nicht durchsetzbar.
In diesem Sinne hat sich auch das OLG Rostock in einem Beschluss vom 27.03.2009 – 3 W 18/09 geäußert. Darin ging es um die Klage einer Miterbin auf Teilauseinandersetzung hinsichtlich einer Immobilie, die Gegenstand einer Teilungsanordnung war. Ungeklärt war dabei, ob ein anderer Miterbe wegen angeblicher Investitionen in dieselbe Immobilie noch Ersatzansprüche gegen die Erbengemeinschaft hatte. Das Gericht stellte klar, dass eine Teilungsanordnung nicht von der Pflicht der Erbengemeinschaft entbindet, die Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich aus dem gesamten Nachlass zu bewirken. Da insofern zumindest nicht ausschließen war, dass noch Nachlassverbindlichkeiten bestanden, zu deren Tilgung auch ein Rückgriff auf die Immobilie erforderlich werden konnte, konnte eine Teilauseinandersetzung hier klageweise nicht erreicht werden.
Tanja Stier
Rechtsanwältin