Die Erblasserin hatte ein handschriftliches Testament verfasst. Des Weiteren hatte sie eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Hierzu hatte sie auf einen Briefumschlag notiert, dass die Testamentsvollstreckung durch eine bestimmte Person ausgeführt werden soll.
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Testamentsvollstreckung auch wirksam angeordnet werden kann, wenn die Erblasserin dies handschriftlich auf einem verschlossenen Briefumschlag notiert. Es sei der Testierwille der Erblasserin gegeben, so das OLG Karlsruhe, da sie die Umschläge auch mit einer genauen Zeitangabe versehen hatte und dem Testamentsvollstrecker das Kuvert ausgehändigt hatte. Auch die Formvorschrift des § 2247 BGB sei eingehalten.
Das OLG Karlsruhe hat dem Umstand Rechnung getragen, dass es bei Testamenten allein auf den subjektiven Willen des Erblassers und dem von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften ankommt, um eine letztwillige Verfügung wirksam sein zu lassen.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2010 – 14 Wx 30/09