Aus einem Heimvertrag erwachsen dem Heimträger Obhutspflichten gegenüber den ihm anvertrauten Heimbewohnern. Daneben bestehen auch verkehrssicherungspflichten, wenn beispielsweise bauliche Mängel vorhanden sind, die die Sicherheit der Heimbewohner gefährden. Diese Pflichten werden durch die personellen und finanziellen Möglichkeiten des Pflegeheims begrenzt. Der BGH hat klargestellt, dass gesteigerte Obhutspflichten bei konkreter Gefahrensituation ausgelöst werden, dass heißt es müssen konkrete Anhaltspunkte gegeben sein, dass der Betroffenen besonderer Beobachtung unterstehen muss, etwa durch mehrmalige Stürze. Liegt ein solches nicht vor, so handelt es sich um den alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich im Risiko der Heimbewohner liegt.
Das Urteil vom BGH vom 20.04.2005 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.