Bei einer Betreuungsverfügung benennt der Patient eine Person für den Fall, dass er selbst nicht mehr geschäfts- oder einwilligunsfähig ist; diese Person wird dann, wenn es tatsächlich erforderlich ist, vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt. Vor allem in den §§ 1897 IV 3, 1901 II 2, 1901a BGB ist erkennbar, dass es möglich ist, noch vor der Bestellung eines Betreuers, diesbezügliche Wünsche zu äußern. Der Patient kann bei seiner Betreuungsverfügung allgemeine Wünsche für den Fall einer Betreuung angeben oder ganz konkrete Anweisungen dahingehend, wie die Betreuung ausgeübt werden soll. Daher kann auch eine Betreuungsverfügung die Willensäußerung einer Patientenverfügung bindend enthalten.
Anders als bei der Vorsorgevollmacht ist, die Bestellung des Betreuers aber nur durch die vormundschaftsgerichtliche Einsetzung möglich.