Von der Patientenverfügung ist die Vorsorgevollmacht zu unterscheiden. Durch die Vorsorgevollmacht wird eine Person des Vertrauens bevollmächtigt, im Fall der Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit für den Vollmachterteilenden unter Beachtung der §§ 1904, 1906 BGB rechtswirksam zu handeln. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter des Vollmachtgebers. Für seine Bestellung bedarf es keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Im Ergebnis ist die Vorsorgevollmacht dafür ausgelegt, den Verfasser wirksam zu vertreten. Daher kann auch der Bevollmächtige explizit dazu verpflichtet werden, den Inhalt der Patientenverfügung gegenüber Ärzten und Pflegenden zu vertreten und durchzusetzen.