Grundrechte schaffen nicht nur subjektive Rechte des Bürgers, sondern bringen auch Wertentscheidungen zum Ausdruck, welche für den Staat als Leitfunktion gelten. Dabei stellt das menschliche Leben im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung nicht nur einen Höchstwert dar, sondern ist auch der Grundstock der Menschenwürde und die Voraussetzung aller Grundrechte.
Gerade Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, beinhaltet die freie Selbstbestimmung des Patienten. Dabei darf nicht verkannt werden, dass das Grundrecht nicht lediglich die Unversehrtheit des Menschen nach Maßgabe seines Gesundheitszustandes schützt, sondern es im Bereich der leiblich-seelischen Integrität des Menschen einen Freiheitsschutz gewährleistet. Weiter ist aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein grundsätzlich freies Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen über seinen Körper abzuleiten. Demnach ist jeder Mensch nach dem Grundgesetz frei, seine Maßstäbe frei zu wählen und nach diesen zu entscheiden.
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten erschließt sich demnach aus seinem Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG.
Aufgrund dieser Rechte ist es jedem entscheidungsfähigen Menschen erlaubt, über seinen Körper selbst zu entscheiden. Denn die Bestimmung über die leiblich-seelische Integrität ist Bestandteil der Personalität des Menschen. Nur der entscheidungsfähige Patient selbst darf darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er seine Behandlung gestattet oder verweigert. Dabei ist es nicht entscheidend, ob aus Sicht eines Dritten die Entscheidung des Patienten nachvollziehbar ist. Selbst dann, wenn die Entscheidung des Patienten eine lebensbedrohliche Situation mit sich bringt und diese zum Tode des Patienten führt, bleibt sein Wille entscheidend. Als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts hat die Rechtsordnung seine Entscheidung zu akzeptieren. Das Grundgesetzt sieht es nicht vor, dass ein Mensch es zu akzeptieren hat, im Falle einer weitergeführten Heilbehandlung bestimmte Schmerzen zu erleiden. Daher kommt es nicht darauf an, was den Patienten dazu bewegt, in eine Heilbehandlung einzuwilligen oder diese abzulehnen.
Die Patientenverfügung ist als logische Konsequenz der grundrechtlichen Selbstbestimmungsregelung zu sehen. Denn mit Hilfe einer Patientenverfügung wird der Patient in die Lage versetzt, seinen eigenen Willen in den Entscheidungsprozess der Ärzte mit einzubringen und in seiner Behandlung mitzusprechen.