Die Beihilfe wird abhängig vom Einzelfall prozentual gewährt. Der Bemessunssatz, also der Erstattungsanteil am beihilfefähigen Rechnungsbetrag beträgt gemäß § 14 der Beihilfevorschriften (BhV) für
– den Beihilfeberechtigten selbst 50 %
– den Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr Kindern 70 %
– den Ehegatten 70 %
– den Versorgungsempfänger 70 %
– ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist, 80 %.
Die gewährte Beihilfe darf aber zusammen mit den Leistungen der Krankenkasse und Pflegeversicherung die Gesamtkosten nicht übersteigen.