Die Witwenrente steht der hinterbliebenen Ehefrau nicht zu, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat und es von der Hinterbliebenen nicht widerlegt werden kann, dass es sich vermutlich nur um eine so genannte Versorgungsehe gehandelt hat. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund (Aktenzeichen: S 34 RJ 219/04) hinsichtlich folgendem Fall: die hinterbliebene Ehefrau heiratete am 15.09.2003 den im Jahre 1929 geborenen und inzwischen verstorbenen Ehemann. Bereits im September 2002, also vor der Hochzeit am 15.09.2003 wurde beim inzwischen Verstorbenen Lungenkrebs im Endstadium diagnostizier. Die Trauung erfolgte deshalb am Krankenbett durch einen hinzugezogenen Standesbeamten und der Verstorbene befand sich vom 18.09.2003 bis zu seinem Todestag am 23.09.2003 im Krankenhaus. Die Hinterbliebene beantragte am 27.11.2003 bei der Versicherung des Verstorbenen die Gewährung von Witwenrente, was die Versicherung jedoch ablehnte. Das Gericht entschied zu Gunsten der Versicherung. Der Rentenanspruch sei nämlich nach § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch (SGB) VI ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Als Ausnahme gelte nur, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu erhalten. Für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen gelte nämlich nach § 46 Abs. 2a SGB VI in Verbindung mit § 242a Abs. 3 SGB VI die gesetzliche Vermutung, dass bei Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung das Ziel der Eheschließung war. Die gesetzliche Vermutung sei allerdings widerlegbar. Sie sei beispielsweise dann widerlegt, wenn der Tod durch einen Unfall eingetreten sei. Der Unfalltod sei nämlich, so das Gericht, ein Umstand, der die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lasse. Da aber in diesem zu entscheidenden Fall kein Unfalltod oder ähnlich vorlag, hätte die Hinterbliebene aufgrund der kurzen Ehe die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen müssen. Diesen Beweis habe die Ehefrau nicht erbringen können. Vielmehr spräche nach Ansicht des Gerichts sehr vieles für eine Versorgungsehe. Die Ehefrau selbst habe nämlich eingeräumt, dass die Eheschließung erst nach Gewissheit über den unheilbaren Verlauf der Krebserkrankung zu Stande kam und dass allen Beteiligten das unmittelbar bevorstehende Ableben des Versicherten bewusst war. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute sprächen eher für eine Versorgungsehe, da der Verstorbene eine deutlich höhere Altersrente bezog. Die zusätzliche Witwenrente wäre für die hinterbliebene Ehefrau wirtschaftlich attraktiv gewesen, da ihre Altersrente im Bereich des Sozialhilferegelsatzes lag. Aus diesen Gründen habe das Gericht entschieden, dass hier eine Versorgungsehe vorliege und hat die Witwenrente der Ehefrau abgelehnt.