Wenn ein Großelternteil ein Grundstück an ein Kind verschenkt und dieses Kind direkt anschließend ohne dazu verpflichtet zu sein das Grundstück an das eigene Kind weiterverschenkt, liegt keine schenkungssteuerliche Zuwendung im Verhältnis des Großelternteils an das Enkelkind vor. Auch wenn das Testament der Großeltern eine Weiterübertragung vorsieht reicht dies nicht aus, um eine freigiebige Zuwendung des Großelternteils zu Lebzeiten an das Enkelkind zu begründen. (FG Hamburg 20.08.2019, AZ: 3 K 123/18).
Maßgeblich für die Begründung dieser Entscheidung ist, dass die weiterverschenkende Person (das Kind) eine eigene Entscheidungsbefugnis für die Verwendung des erhaltenen Grundstücks hatte. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Weiterverschenkung zeitlich unmittelbar nach der Schenkung erfolgte und das Kind das Grundstück somit überhaupt nicht nutzen konnte. Aus einer schnellen zeitlichen Abfolge kann sich höchstens eine Indizwirkung ergeben. In dem zitierten Fall waren jedoch keine weiteren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Verpflichtung des Kindes bestand, das Grundstück an das Enkelkind weiter zu übertragen.
Auch die Tatsache, dass der Großelternteil mit der Weiterübertragung an das Enkelkind einverstanden war kann nicht begründen, dass es sich schenkungssteuerlich um eine Zuwendung direkt von dem Großelternteil an das Enkelkind gehandelt hat.
Wenn dagegen das Kind nur als eine Durchgangsperson (ohne eigene Entscheidungsbefugnis) fungieren würde, die aufgrund einer bestehenden Verpflichtung gegenüber dem Großelternteil das Grundstück auf das eigene Kind übertragen hätte müssen, läge eine Zuwendung direkt aus dem Vermögen des Großelternteils an das Enkelkind vor und wäre schenkungssteuerlich entsprechend zu bewerten.