BFH 2. Senat, Urteil vom 30.11.2009
Steuerberechnung bei Auflösung einer Familienstiftung- Einheitliche Zuwendung der Stiftung – Anwendung der Steuerklassen – Kein mehrfacher Ansatz des persönlichen Freibetrags
Leitsatz
1. Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffene Regelung beschränkt sich auf die Berechnung der Steuer für den gesamten Erwerb des Anfallberechtigten.
2. Bei Auflösung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung ist bei der Steuerberechnung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen.
Orientierungssatz
Auch bei mehreren Stiftern liegt schenkungsteuerlich nur eine einheitliche Zuwendung der Stiftung – und nicht etwa eine Mehrheit von Zuwendungen entsprechend der Anzahl der Stifter.
§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG fingiert kein anderes Zuwender-Empfänger-Verhältnis und enthält keine Neubestimmung der am steuerpflichtigen Vermögensübergang beteiligten Personen.
Bei mehreren Stiftern können dabei entsprechend den persönlichen Verhältnissen der Anfallberechtigten auch unterschiedliche Steuerklassen anzuwenden sein. Ist für das Verhältnis der Anfallberechtigten zu den Stiftern jeweils dieselbe Steuerklasse anzuwenden, ist im Rahmen der Steuerberechnung weder der Erwerb noch der persönliche Freibetrag aufzuteilen.
Im Fall des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG fehlt es an einer Rechtsgrundlage für den mehrfachen Ansatz des persönlichen Freibetrags. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung über den Ansatz nur eines Freibetrags bedurfte es nicht.