Bei einem Vorausvermächtnis wird der Erbe begünstigt, indem er neben seinem Erbteil auch noch einen anderen Gegenstand bekommt. Hierbei muss durch Auslegung des wahren Willens des Erblassers hervorgehen, dass eine Begünstigung tatsächlich gewollt ist und der vermachte Gegenstand aus der Erbmasse herausgenommen werden soll. Ist dies der Fall, dann handelt es sich (jedenfalls wegen des Mehrwerts) nicht um eine Teilungsanordnung, sondern um ein Vorausvermächtnis. Sollte also eine Teilungsanordnung dazu führen, dass der Bedachte zum Ausgleich weitreichende Vermögensdispositionen tätigen müsste, welchen nicht im Sinne des Erblassers sein können, so ist von einem Vorausvermächtnis auszugehen.