Auseinandersetzungsvertrag

termin.jpgSollte der Erblasser keine Auseinandersetzungsanordnung getroffen haben, besteht die Möglichkeit eines Auseinandersetzungsvertrags. Dieser ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen den Miterben, in dem bestimmt wird, wer welchen Nachlassgegenstand erhält. Dabei kann auch vereinbar werden dass ein Nachlassgegenstand mehreren Erben gleichzeitig zustehen soll. Auch die Möglichkeit einer Teilauseinandersetzung besteht, indem nur über einzelne Nachlassgegenstände entschieden wird, im Übrigen die Erbengemeinschaft noch erhalten bleibt.