Bei einem Ehegattentestament ist es nicht ausreichend, dass die Ehegatten in zwei getrennten Urkunden inhaltsgleiche Verfügungen getroffen haben, auch wenn dies am selben Ort und zur selben Zeit erfolgte. Besteht jedoch eine gemeinschaftlich verfasste Ergänzung zum Testament, welche mit "Zusatz zum Testament" und "Nachtrag zum Testament" tituliert wurde, so kann ein gemeinschaftliches Testament vorliegen, wenn sich die Ehegatten in den Einzelurkunden jeweils zu Alleinerben eingesetzt haben.
Der Beschluss vom OLG München vom 23.07.08 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.