Im deutschen Erbrecht gibt es grundsätzlich nicht die Möglichkeit einzelne Vermögensgegenstände zu vererben, sondern nur das Vermögen als ganzes. Wenn nun der Erblasser beispielsweise einem Erben ein Grundstück, dem anderen ein Pkw zukommen lassen möchte, so kann er dies über eine Teilungsanordnung bestimmen. Er kann die Aufteilung auch einem Dritten überlassen. Wichtig ist, dass alle Bedachten erben sein müssen und das der überlassene Nachlassgegenstand auf die gesamte Erbquote des einzelnen angerechnet wird. Sollte dem Erben ein Gegenstand zugeteilt worden sein, dessen Wert niedriger ist als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, ist die Teilungsanordnung unwirksam.