Nachteil der Teilungsanordnung ist, dass der Nachlassgegenstand die Höhe der Erbquote übersteigen könnte und somit der Erbe im Innenverhältnis zu den Miterben ausgleichspflichtig wäre. Dies könnte der Fall sein, wenn es zwei Erben geben soll, welche zu gleichen Teilen Erben sollen, der eine Erbe zusätzlich noch das Familienunternehmen fortführen soll. Je nachdem welchen Wert das Unternehmen hat müsste der bedachte bei einer Teilungsanordnung das Unternehme (oder Anteile daran) womöglich verkaufen um die restlichen Erben ausbezahlen zu können. Dem wirkt das Vorausvermächtnis entgegen, weil der Erbe das Unternehmen vor der Auseinandersetzung erhält. Das Vorausvermächtnis wird nicht auf die Erbquote angerechnet, so dass eine Ausgleichspflicht nicht besteht.