Wenn der Sommer vorbei ist und es spürbar kälter wird, gibt es nicht selten Streit zwischen Mieter und Vermieter um die Mindesttemperaturen, die in zentral beheizten Wohnungen erreicht werden müssen. Die wenigsten Mieter wissen, dass es zu den Pflichten eines Vermieters gehört, dass in der Mietraumwohnung bestimmte Temperaturen eingehalten und erreicht werden müssen. Wenn beispielsweise im Mietvertrag eine Vereinbarung über die Höhe der Wohnungstemperatur fehlt, kann man auf Grund verschiedener Urteile davon ausgehen, dass 20 bis 22 Grad als ausreichend gelten. Während des Winters muss laut dem Landgericht Berlin (Aktenzeichen 64 S 266/97) die Temperatur in den Wohnräumen in der Zeit von 6 Uhr bis 23 Uhr mindestens 20°, im Badezimmer mindestens 21° betragen. In der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr müssen mindestens 18° erreichbar sein. Aber auch an kalten Sommertagen oder in der in der Übergangszeit müssen die Mindesttemperaturen eingehalten werden. Der Vermieter kann und darf sich nicht nach der Mehrheit der Mieter richten, wenn auch nur in 1 Wohnung die Temperaturen unzumutbar absinken. Wenn beispielsweise die Zimmertemperatur im Spätsommer tagsüber zeitweise auf unter 18° sinken und es abzusehen sei, dass die Kältephase mindestens einen weiteren Tag anhalte, muss der Vermieter die Heizungsanlage anschalten – auch wenn die Heizperiode noch nicht begonnen hat. Wenn die Raumtemperatur sogar auf 16° zurückgeht, muss der Vermieter unmittelbar die Heizung in Gang setzen. Oft wird in Mietverträgen festgelegt, wie warm es in der Wohnung sein soll. Diese Klauseln sind aber oft unwirksam. So entschied beispielsweise das Amtsgericht Charlottenburg (Aktenzeichen 19 C 228/98), dass eine Klausel, nach der zwischen 7 und 22 Uhr eine Temperatur von 18 Grad als vertragsgemäße Erfüllung gilt, unwirksam sei. Wenn daher die Temperaturen in Ihrer Wohnung nicht ordnungsgemäß eingehalten werden, kann dieser Zustand Sie zur Mietminderung berechtigen.