Zieht ein älterer Mensch aus einer Wohnung aus, so kann er sich nicht auf Sonderregelungen für Senioren berufen.
Das bedeutet, dass bauliche Veränderungen, Dübellöcher oder Einbauten entfernt werden müssen. Es gelten die vom BGH festgelegten Regelungen. Das heißt, der Mieter muss nicht renovieren, wenn der Vermieter starre Fristen für Schönheitsreperaturen in den Mietvertrag aufgenommen hat. Achtung auch, wenn ein Ehegatte stirbt. Der Mietvetrag erlischt dann nicht automatisch für den überlebenden Ehegatten, wenn das Ehepaar gemeinsam Mieter war. Dies gilt im Übrigen auch für Lebensgemeinschaften und Wohngemeinschaften. In diesen Fällen besteht das Mietverhältnis mit den überlebenden Mietern fort.
Tanja Stier
Rechtsanwältin