Erlaubte Tierhaltung

Nicht nur Technik kann den Alltag von Senioren vereinfachen. Vielfach sind ältere Menschen auch auf Tiere angewiesen, wie beispielsweise auf Blindenhunde. Ein solcher kann von einem Vermieter auch so gut wie gar nicht verboten werden- im Gegensatz zu einem Kampfhund.

Diese Auffassung wird auch vom Landgericht Karlsruhe vertreten. Das Landgericht Karlsruhe führte in seiner Entscheidung aus, dass ein schützenwertes Interesse des Vermieters bestehe daran, keinen Pit Bull Terrier im Haus zu haben, da Wohnungen mit einem Pit Bull Terrier schwerer zu vermieten seien. Anders sei dies jedoch bei sogenannten helfenden Tieren. Eine solche Hundehaltung sei dann zu genehmigen, wenn ein Mieter auf einen Hund angewiesen sei, wie dies beispielsweise bei einem Blindenhund der Fall ist.
Tanja Stier
Rechtsanwältin