Der Vermieter hat kein Recht einen Mietvertrag deswegen zu kündigen, weil die Mieter innerhalb der Wohnung einer Seniorenwohngemeinschaft gegründet haben. Die ständig ambulante Pflege, die für die Seniorengemeinschaft bzw. Wohngemeinschaft notwendig ist, widerspricht nicht dem Bestimmungszweck als Wohnung, so lange nicht die Wohnung einem Pflegeheimcharakter bekommt. Letztendlich muss man davon ausgehen, solange nicht Schwerstpflegefälle in der Wohnung versorgt werden müssen, ein Kündigungsrecht nicht gegeben ist (AG Charlottenburg, Urteil vom 05.04.2019, Az. 73 C 64/18).