Wer einen Erbvertrag schließt, bindet sich damit bereits zu Lebzeiten an die darin getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen. Die Möglichkeit, den Inhalt dieser Verfügungen durch einfachen Widerruf des Erblassers zu ändern, wie im Fall eines Testaments, sieht das Gesetz beim Erbvertrag gerade nicht vor. Denn der Erbvertrag wird mit einer Person geschlossen, die ein schutzwürdiges Vertrauen an der Gültigkeit des Inhalts hat.