Entlassung des Betreuers

Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für seine Entlassung vorliegt, § 1908b BGB.

Akteneinsicht

Über die Gewährung der in einem Betreuungsverfahren beantragten Akteneinsicht hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung widerstreitender Interessen der Beteiligten zu entscheiden (§ 13 FamFG).

Kostentragung bei ungerechtfertigter Betreuung

Wenn eine Betreuung als ungerechtfertigt aufgehoben wird und das Gericht die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt hat, erfasst das auch die im Verfahren von dem Betroffenen gezahlten Gerichtskosten einschließlich der Sachverständigen- und Zeugenentschädigung. Eine Erstattungspflicht der Staatskasse besteht jedoch  nicht hinsichtlich der vom Betroffenen entrichteten Beträge für Betreuervergütungen (OLG München, FamRZ, 2009, 1943). Diese können […..]
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Rechtsbeugung des Betreuungsrichters bei unterlassener Anhörung

Der  BGH hat die Verurteilung eines Amtsrichters für Betreuungssachen wegen Rechtsbeugung in einer Angelegenheit bestätigt, in der der Richter in 54 Fällen gegenüber in Pflegeheimen wohnenden Personen freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 BGB genehmigte und dabei entgegen der ihm bekannten gesetzlichen Vorschriften systematisch darauf verzichtete, die Betroffenen zuvor persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen, stattdessen formularmäßig vorgefertigte […..]
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Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen?

Man spricht von freiheitsentziehenden Maßnahmen in Einrichtungen, wenn ein Bewohner gegen seinen natürlichen Willen durch mechanische Vorrichtungen oder auch auf andere Weise in seiner Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt wird und er diese Beeinträchtigung nicht ohne fremde Hilfe überwinden kann. Umfasst sind auch Fixierungen und generell freiheitsbeschränkende Maßnahmen.

Wann sind freiheitsentziehende Maßnahmen überhaupt zulässig?

Die Freiheit des Einzelnen ist verfassungsrechtlich garantiert. Einschränkungen sind gemäß § 1906 BGB nur zum Wohl des Betroffenen und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig, um eine krankheits- oder behinderungsbedingte Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung oder Selbsttötung des Betroffenen abzuwenden oder wenn eine Untersuchung, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig sind, deren Sinn und Zweck der Betreute infolge seiner Krankheit […..]
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Viele Medikamente sind für Senioren ungeeignet

Die jetzt veröffentlichte Priscus-Liste stuft 83 Medikamente als für Senioren ungeeignet ein, da sie höhere Risiken mit sich bringen. Gleichzeitig zeigt eine Untersuchung: 40 Prozent der Altenheim-Bewohner bekommen Mittel, die auf der Liste stehen. Die Liste finden Sie unter folgendem Link: Priscus-Liste

Betreute im Sozialhilferecht

Das frühere Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wurde durch das zum 01. Januar 2005 in Kraft getretene SGB XII ersetzt. Es enthält insbesondere Regelungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff.), zum Barbetrag in stationären Einrichtungen (§ 35), zur Grundsicherung (§§ 42 ff.) und zur Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. und 61 ff.).

Vorführung des Betreuten

Die durch das Betreuungsgericht angeordnete Vorführung des Betreuten zur Untersuchung (§§ 322, 283 FamFG) ist grundsätzlich nicht anfechtbar, weil es sich hierbei nicht um eine Endentscheidung, sondern um eine nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung handelt.

Vorsorgevollmacht

Damit zur richtigen Zeit ein anderer für den Betroffenen handeln kann, sollte neben der Patientenverfügung, die zu den Wünschen und Vorstellungen des Verfassers in gesundheitlichen und medizinischen Fragen Auskunft gibt, ein weiteres Schriftstück vorhanden sein  – die Vorsorgevollmacht.

Patientenverfügung

Seit 01. September 2009 ist die Patientenverfügung gesetzlich geregelt (§ 1901a BGB). Zuvor war umstritten, unter welchen Umständen Ärzte und Betreuer an den vorab formulierten Patientenwillen gebunden sind, wenn Menschen infolge eines Unfalls oder einer Krankheit ihre Entscheidungsfähigkeit verloren haben.

Bindung der Gerichte an den Vorschlag des Betreuten bei Betreuerbestellung

Dem Urteil des OLG München lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für den Betroffenen besteht seit dem Jahr 2000 eine rechtliche Betreuung für alle Angelegenheiten einschließlich der Entgegennahme und dem Öffnen von Post. Der Betroffene ist zudem strafrechtlich in einer Klinik untergebracht. Zunächst wurde die Betreuung durch seine Ehefrau ausgeführt. Im Jahr 2005 wurde eine berufsmäßige Betreuerin bestellt. Im Jahr 2006 stellte […..]
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Zwangsmedikation

Genehmigt das Gericht eine Zwangsmedikation des Betreuten, so hat dieser eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorauszugehen. Die von dem Betroffenen zu duldende Behandlung ist in der Entscheidung so präzise wie möglich anzugeben. Dazu gehören auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffs und deren (Höchst-) Dosierung sowie die Verabreichungshäufigkeit. Michael Franz Dipl.-Rechtspfleger (FH)

Beschwerdeberechtigung im Einzelfall

a) Der Verkauf einer Immobilie des Betreuten durch den Betreuer bedarf der gerichtlichen Genehmigung, §§ 1908i, 1821 BGB. Hat das Gericht die gerichtliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen Kaufvertrages über ein Grundstück des Betreuten abgelehnt, so steht, wie auch das OLG München bestätigt hat (FamRZ 2009, 1861), dem Käufer kein Beschwerderecht zu. Der Käufer ist kein am Betreuungsverfahren Beteiligter und […..]
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Magensonde, künstliche Ernährung, Einsetzen eines Herzschrittmachers

Grundsätzlich ist für die Art und Weise der gesundheitlichen Betreuung sowie für die Vornahme bzw. das Unterlassen medizinischer Maßnahmen der geäußerte Wille des Patienten maßgeblich. Liegt eine solche Äußerung des Patienten nicht vor und kann er eine solche auch nicht mehr abgeben, so ist dessen mutmaßlicher Wille zu erforschen und vom Bevollmächtigten oder vom Betreuer umzusetzen.

Regelung des Umgangs durch Betreuer

Ein Betreuer kann den Umgang des Betreuten nur dann regeln (§§ 1908i Abs.1, 1632 Abs. 2, 3 BGB), wenn ihm der entsprechende Aufgabenkreis oder die Personensorge übertragen worden ist. Ist dies der Fall, so kann der Betreuer Umgangsbestimmungen treffen, wenn der Betreute selbst krankheits- oder behinderungsbedingt dazu  nicht mehr eigenverantwortlich in der Lage ist und davor geschützt werden muss, durch […..]
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