Verjährung des Pflichtteilsanspruches

Die Ansprüche aus: – § 2303 BGB ( gewöhnlicher Pflichtteilsanspruch) – § 2305, 2307 I 2 BGB  ( Pflichtteilsrestanspruch) – § 2316 II BGB ( Anspruch auf Vervollständigung) werden als Pflichtteilsanspruch verstanden. In § 2332 BGB ist geregelt, dass der Pflichtteilsanspruch nach drei Jahren bereits verjährt. Der Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbfall eintritt und der Pflichtteilsberechtigte […..]
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Pflichtteilsergänzungsanspruch

Damit der Erblasser nicht schon zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen verschenkt und dadurch der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten nicht ausgehöhlt wird, hat der Gesetzgeber in § 2325 BGB den so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch bestimmt.

Verzeihung nach Pflichtteilsentzug

Ein Pflichtteilsentzug ist dann als gegenstandslos anzusehen, wenn eine Verzeihung durch den Erblasser erfolgt ist. Eine Verzeihung ist allgemein dann anzunehmen, wenn der Erblasser zum Ausdruck bringt, dass er das durch die erlittene Kränkung nicht mehr verletzt ist.

Der Verzicht auf das Erbe

Der Erblasser kann mit dem künftigen Erben einen so genannten Erbverzichtsvertrag abschließen, wonach der Erbe sein künftiges gesetzliches Erbrecht mitsamt seinem künftigen Pflichtteilsrecht verliert. Vereinbart

Der Pflichtteilsentzug

Hier finden Sie Antworten zum Problem des Pflichtteilsentzugs. Es wird beispielsweise erklärt, was der Pflichtteilsanspruch ist und warum bzw. wann der Pflichtteilsanspruch durch den Erblasser entzogen werden kann.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Das Pflichtteilrecht bestimmt, welcher Angehörige (Kinder, Ehegatte, evtl. Eltern und entfernten Abkömmlingen des Erblassers) dennoch erbt, obwohl er im Testament des Erblassers nicht oder zu gering bedacht wurde. Der Pflichtteil beträgt immer ½ des gesetzlichen Erbteils.

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